Claim-Management bei Bauvertragsstreitigkeiten
Nachtragsforderungen und Bauzeitverzögerungen entscheiden sich nicht am Verhandlungston, sondern an der Frage, wer welche Abweichung belegen kann.
Die typischen Streitfälle
- Nachtragsforderungen: Der Auftragnehmer meldet Mehrkosten für Leistungen, die er als nicht beauftragt ansieht. Zu prüfen ist zuerst, ob die Leistung im ursprünglichen Leistungsumfang bereits enthalten war — und erst danach, ob die Preisbasis stimmt.
- Bauzeitverzögerung: Streit darüber, aus wessen Sphäre die Verzögerung stammt und welche Mehrkosten sie tatsächlich verursacht hat.
- Gestörter Bauablauf: Behinderungsanzeigen, Umstellung von Bauabläufen, Stillstandszeiten, Winterbau.
- Abrechnungsstreit: Aufmaß, Massen, Positionszuordnung, Regiestunden.
Die rechtliche Grundlage der Gegenseite kennen
Wer eine Nachtragsforderung prüft, muss wissen, worauf sie gestützt wird. Zentral ist § 1168 Abs 1 ABGB: Unterbleibt die Ausführung des Werkes, gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert wurde; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er dadurch erspart oder anderweitig erworben hat. Wurde er durch solche Umstände bei der Ausführung durch Zeitverlust verkürzt, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Ist die ÖNORM B 2110 vertraglich vereinbart, treten deren Regelungen zu Leistungsabweichungen und Mehrkostenforderungen samt den dort vorgesehenen Anzeige- und Nachweispflichten hinzu.
Praktisch entscheidet damit nicht die Höhe der Forderung, sondern die Zuordnung der Sphäre und die Qualität des Nachweises — auf beiden Seiten.
Die hier genannten Bestimmungen geben den Gesetzestext wieder und dienen der Einordnung des technischen Sachverhalts. Sie ersetzen keine Rechtsberatung; die rechtliche Beurteilung Ihres Falls bleibt Ihrer Rechtsvertretung vorbehalten.
Wie ich prüfe
Ich arbeite die Forderung technisch auf: Abgleich von Leistungsverzeichnis, Plan- und Ausführungsstand, Bautagesberichten, Behinderungsanzeigen und Schriftverkehr; Feststellung, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde und welche Abweichung vom vereinbarten Soll vorliegt; Bewertung der Mehr- oder Minderleistung nach Menge und Preisbasis. Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Gegenüberstellung — keine Pauschalablehnung, sondern Position für Position. Damit kann Ihre Rechtsvertretung arbeiten, und in der Verhandlung bleibt nur noch strittig, was tatsächlich strittig ist.
Vorbeugend gehört diese Prüfung in die Vergabephase — siehe Bauherrenvertretung. Geht es um die Qualität der erbrachten Leistung statt um ihren Umfang, ist der Weg über Bauabnahme und Mängelrüge der richtige.
Tätig werde ich in Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein, in der Ostschweiz und im angrenzenden Süddeutschland.
Was ich technisch beurteile
Gerichtlich zertifiziert bin ich für die Fachgebiete Verputzarbeiten (73.65), Herstellung von Wärmedämmverbundsystemen (73.70) und Trockenbauarbeiten (73.75), eingetragen beim Landesgericht Feldkirch. In diesen Fachgebieten werde ich von Gerichten bestellt. Die Eintragung ist im Verzeichnis des Landesverbands Tirol und Vorarlberg nachprüfbar (Suche nach „Erzi“).
Alle weiteren Leistungen — die Beurteilung anderer Bauteile und Gewerke, Bauherrenvertretung, Projektsteuerung sowie Abrechnungs- und Nachtragsprüfung — erbringe ich als Privatgutachter und Berater auf Grundlage meiner Ausbildung, meiner Gewerbeberechtigungen und über dreißig Jahren Praxis am Bau.