Technische Unterstützung für Rechtsanwaltskanzleien bei Bau- und Immobilienverfahren
In Bauverfahren entscheidet sich vieles an der technischen Grundlage: was tatsächlich ausgeführt wurde, was geschuldet war, woher ein Schaden kommt, ob eine Forderung der Sache nach nachvollziehbar ist. Diesen Teil arbeite ich für Ihre Kanzlei auf — als technische Feststellung, auf der Ihre rechtliche Arbeit aufsetzen kann.
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Die rechtliche Fragestellung kennen Sie. Was daneben strittig bleibt, ist in Bauverfahren regelmäßig technischer Natur: ob ein Riss vom Nachbarbau stammt oder schon vorher da war; ob die abgerechneten Massen den ausgeführten entsprechen; ob eine Nachtragsforderung eine zusätzliche Leistung betrifft oder eine, die ohnehin geschuldet war; ob ein vorliegendes Gutachten seine eigenen Schlüsse trägt. Das sind technische Fragen mit rechtlichen Folgen — und sie lassen sich nur technisch beantworten.
Wer was beantwortet
Die Trennung ist keine Formalität, sondern der Grund, warum die Zusammenarbeit funktioniert.
Die rechtliche Beurteilung, die Prozessstrategie, die Argumentation und die Vertretung des Mandanten liegen bei Ihnen. Ich stelle den technischen Sachverhalt fest, untersuche ihn, bewerte ihn fachlich, bereite vorhandene Unterlagen technisch auf, prüfe vorliegende Gutachten auf ihre fachliche Tragfähigkeit, sichere Zustände vor ihrer Veränderung und prüfe Nachträge und Abrechnungen der Sache nach. Rechtsberatung erbringe ich nicht und werde ich auch nicht erbringen.
Zur Einordnung der Rollen: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger arbeitet im Auftrag des Gerichts. Ein privat beauftragter Sachverständiger arbeitet für seinen Auftraggeber und erstellt ein Privatgutachten. Ich bin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, eingetragen beim Landesgericht Feldkirch, für die Fachgebiete Verputzarbeiten (73.65), Herstellung von Wärmedämmverbundsystemen (73.70) und Trockenbauarbeiten (73.75); in diesen Fachgebieten werde ich von Gerichten bestellt. Die Eintragung ist in der Sachverständigenliste der Justiz nachprüfbar. Für Kanzleien und deren Mandanten werde ich als privat beauftragter Sachverständiger tätig.
Wann technische Unterstützung für eine Kanzlei sinnvoll sein kann
Immer dann, wenn der Akt eine technische Frage enthält, deren Klärung Fachwissen und in der Regel eine Untersuchung am Objekt erfordert.
- Bauschäden und Baumängel, deren Ursache strittig ist — Risse, Durchfeuchtung, Abplatzungen, Verformungen
- Risse an einem Gebäude, die im zeitlichen Zusammenhang mit Bauarbeiten in der Nachbarschaft aufgetreten sind
- Risse, Ablösungen und Schäden an gedämmten Fassaden, an Verputzflächen und im Sockelbereich, häufig im Anschluss an eine Sanierungsmaßnahme
- Ausführungsqualität, Mengen und die Abgrenzung zwischen Gewerken im Trocken- und Innenausbau
- Zustände, die sich zu verändern drohen, bevor sie festgehalten sind
- Mängel im Zusammenhang mit der Übernahme und der Frage, ob ein Mangel, eine Restleistung oder eine optische Abweichung vorliegt
- Nachtragsforderungen, Mehrkostenforderungen und Streit über den gestörten Bauablauf
- Schlussrechnungen, Aufmaß, Massen, Positionszuordnung und Regiestunden
- vorliegende Gutachten, deren Ergebnis nicht zu dem passt, was am Bau festzustellen ist
- technische Fragen zur tatsächlichen Ausführung und zum Bauablauf
Zu den fachlichen Schwerpunkten gehören insbesondere Fassade, Verputzarbeiten und Wärmedämmverbundsysteme sowie Trockenbau und Innenausbau — die Gewerke, für die ich gerichtlich zertifiziert bin und aus denen ich handwerklich komme. Was im Ausbau konkret beurteilt wird, steht auf der Seite Sachverständiger für Trockenbau und Innenausbau. Technische Fragen aus diesen Bereichen treten in Verfahren in sehr unterschiedlicher Gestalt auf: als Frage der Schadensursache, als Frage der Ausführungsqualität, als Mengen- und Abrechnungsfrage oder als Abgrenzung zwischen zwei Gewerken.
Was ich für die Kanzlei technisch aufbereite
Am Ende steht eine schriftliche Feststellung, die angibt, worauf sie sich stützt.
- Sichtung des technischen Akteninhalts: Leistungsverzeichnis, Pläne, Ausführungs- und Montagedokumentation, Bautagesberichte, Schriftverkehr mit technischem Inhalt
- Ortstermin mit Fotodokumentation, Maßaufnahme, Messung und — in Abstimmung — Bauteilöffnung an ausgewählten Stellen
- Befund und Bewertung getrennt: zuerst die Feststellung dessen, was vorliegt, danach die fachliche Einordnung
- Einordnung in die einschlägigen Regelwerke und in die Verarbeitungsvorgaben der verwendeten Systeme
- strukturierte Gegenüberstellung von geschuldetem und tatsächlichem Zustand beziehungsweise von beauftragter und abgerechneter Leistung, Position für Position
- schriftliche fachliche Stellungnahme oder Privatgutachten in einer Form, mit der sich weiterarbeiten lässt
- technische Aufbereitung des Sachverhalts für Schriftsätze, Verhandlungen und Besprechungen
Wo die Untersuchung mehrere Ursachen offenlässt, steht das so in der Stellungnahme — mitsamt der Angabe, welche weitere Untersuchung nötig wäre, um sie zu trennen. Eine Feststellung, die über ihre eigene Grundlage hinausgeht, hilft im Verfahren niemandem.
Ein vorliegendes Gutachten fachlich prüfen
Geprüft wird, ob das Gutachten aus seinem eigenen Befund heraus trägt.
Die Prüfung setzt bei der Befundlage an: Welche Feststellungen wurden tatsächlich getroffen, wie wurden sie erhoben, und tragen sie die daraus gezogenen Schlüsse? Auffallen können etwa eine unvollständige oder nicht nachvollziehbar dokumentierte Befundaufnahme, herangezogene Regelwerke, die auf den Fall nicht passen oder in der falschen Fassung angewendet wurden, eine Ursachenzuordnung, die aus dem Befund nicht folgt, oder Schlüsse, die auf Annahmen statt auf Feststellungen beruhen.
Was die Kanzlei daraus erhält, ist eine schriftliche fachliche Stellungnahme mit konkreten, auf Stellen im Gutachten bezogenen Punkten — und daraus ableitbare Fragen an den Sachverständigen. Ob ein solches Ergebnis ein bestehendes Gutachten erschüttert, entscheidet nicht die Stellungnahme, sondern das Verfahren; eine fachliche Prüfung liefert die Grundlage dafür, nicht das Ergebnis. Näheres zum Ablauf steht auf der Seite Ein vorliegendes Gutachten fachlich überprüfen.
Technische Beweissicherung
Zustände verschwinden schneller, als Verfahren beginnen.
Sobald weitergebaut, saniert oder ein Bauteil geschlossen wird, ist der maßgebliche Zustand nicht mehr erhebbar. Für die Vorbereitung eines Verfahrens kann die Dokumentation deshalb der erste Schritt sein — vor Baubeginn am Nachbarobjekt, im laufenden Konflikt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder zur Feststellung des Leistungsstands nach einer Vertragskündigung. Was dabei aufgenommen wird, wie die private von der gerichtlichen Beweissicherung abzugrenzen ist und wie ich einen Sachverhalt so aufbereite, dass ein Antrag technisch präzise gestellt werden kann, steht auf der Seite Beweissicherung.
Nachträge und Abrechnung technisch prüfen
Zwei verschiedene Fragen, die im Akt häufig vermischt sind.
Bei einer zusätzlichen Forderung ist zuerst zu klären, ob die Leistung im ursprünglichen Leistungsumfang bereits enthalten war, und erst danach, ob Menge und Preisbasis stimmen; dazu kommt bei Bauzeitansprüchen die Zuordnung der Abweichung zur Sphäre der einen oder der anderen Seite. Das behandelt die Seite Nachtragsforderungen technisch prüfen. Geht es dagegen darum, ob die Abrechnung des Vereinbarten stimmt — Aufmaß, Massen, Positionszuordnung, Regiestunden —, führt die Seite Schlussrechnung, Aufmaß und Nachträge prüfen weiter. In beiden Fällen ist das Ergebnis eine Gegenüberstellung Position für Position, keine pauschale Ablehnung.
Bauschäden technisch untersuchen
Das Schadensbild zeigt, dass etwas nicht stimmt — woher es kommt, zeigt es nicht.
Für Schäden am Gebäude allgemein, einschließlich Rissen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Baustelle in der Nachbarschaft, führt die Seite Bauschaden feststellen lassen in Vorgehen und Untersuchungsumfang ein. Für Risse, Abzeichnungen und Ablösungen an einer gedämmten Fassade gilt das für Risse und Schäden am WDVS. Geht es um Mängel im Zusammenhang mit der Übernahme und um die Abgrenzung von Mangel, Restleistung und optischer Abweichung, ist der Einstieg über Bauabnahme und Mängelrüge der richtige.
Wie die Zusammenarbeit ablaufen kann
Fünf Schritte, von denen der erste in der Regel ein Telefonat ist.
- Technische Fragestellung: Sie schildern, worum es geht und was aus Ihrer Sicht technisch geklärt werden muss.
- Vorhandene Unterlagen: Ich sichte, was an technischen Unterlagen vorliegt und auswertbar ist, und sage, was fehlt.
- Sichtung und Untersuchung: Aktenlage, Ortstermin, Messung und — wo nötig und abgestimmt — Bauteilöffnung.
- Strukturierte Feststellungen: Befund und Bewertung getrennt, mit Angabe der Grundlage.
- Fachliche Aufbereitung: schriftliche Stellungnahme oder Privatgutachten, in einer Form, mit der Ihre Kanzlei weiterarbeiten kann.
Nach der ersten Sichtung sage ich Ihnen, ob sich die technische Frage überhaupt belastbar beantworten lässt und mit welchem Aufwand. Lässt sich eine technische Behauptung mit den vorhandenen Unterlagen und dem erhebbaren Befund nicht stützen, sage ich das, bevor weiterer Aufwand entsteht.
Welche Unterlagen für eine erste Einschätzung hilfreich sind
- vorliegende Gutachten und fachliche Stellungnahmen
- Pläne, Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis
- Fotos des strittigen Zustands in Übersicht und Detail
- Angebot, Auftrag und Nachtragsangebote
- Rechnungen, Aufmaße und Abrechnungsunterlagen
- Abnahmeprotokoll und Übergabedatum, soweit vorhanden
- Bautagesberichte, Behinderungsanzeigen und Terminpläne
- Schriftverkehr mit technischem Inhalt
Für eine erste Einschätzung genügt in der Regel ein Bruchteil davon. Vollständigkeit ist erst dann nötig, wenn feststeht, dass untersucht wird.
Was ich technisch beurteile
Gerichtlich zertifiziert bin ich für die Fachgebiete Verputzarbeiten (73.65), Herstellung von Wärmedämmverbundsystemen (73.70) und Trockenbauarbeiten (73.75), eingetragen beim Landesgericht Feldkirch. In diesen Fachgebieten werde ich von Gerichten bestellt.
Alle weiteren Leistungen — die Beurteilung anderer Bauteile und Gewerke, Bauherrenvertretung, Projektsteuerung sowie Abrechnungs- und Nachtragsprüfung — erbringe ich als Privatgutachter und Berater auf Grundlage meiner Ausbildung, meiner Gewerbeberechtigungen und über dreißig Jahren Praxis am Bau. Tätig werde ich in Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein, in der Ostschweiz und im angrenzenden Süddeutschland.
Kontakt für Kanzleien
Am schnellsten telefonisch unter +43 699 130 488 76 oder per E-Mail an info@gericht-gutachter.at. Für das erste Gespräch genügt die technische Fragestellung in zwei Sätzen und die Angabe, was an Unterlagen vorliegt — daraus sage ich Ihnen, ob und wie sich die Frage beantworten lässt. Mein Büro ist in Höchst in Vorarlberg.